Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Melderegisterdaten nach dem Bundesmeldegesetz


Widerspruch gegen die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz)

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht dersel-ben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, dürfen die Meldebehörden von diesen folgende Daten übermitteln:

1.       Vor- und Familiennamen,

2.       Geburtsdatum und Geburtsort,

3.       Geschlecht,

4.       Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

5.       derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift,

6.       Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz sowie

7.       Sterbedatum.

 

Die betroffenen Personen können die Einrichtung einer Übermittlungssperre bei der Meldebehörde Ihres alleinigen bzw. Hauptwohnsitzes beantragen. Diese verhindert allerdings nicht, dass Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften über-mittelt werden.

Widerspruch gegen die Datenübermittlung an Parteien und Wählergruppen (§ 50 Abs. 1 und 5 Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörden dürfen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder der Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über

1.       Familienname,

2.       Vornamen,

3.       Doktorgrad und

4.       derzeitige Anschrift sowie,

5.       sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

 

von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter maß-gebend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen hierbei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Die Einrichtung einer Übermittlungssperre kann bei der Meldebehörde Ihres alleinigen bzw. Hauptwohn-sitzes beantragt werden.

Widerspruch gegen die Datenübermittlung bei Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz)

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, dürfen die Meldebehörden Auskunft erteilen über

1.       Familienname,

2.       Vornamen,

3.       Doktorgrad, Anschrift sowie

4.       Datum und Art des Jubiläums.

 

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Die Einrichtung einer Übermittlungssperre kann bei der Meldebehörde Ihres alleinigen bzw. Hauptwohn-sitzes beantragt werden.

Widerspruch gegen die Datenübermittlung an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 Bundesmelde-gesetz)

Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren

1.       Familienname,

2.       Vornamen,

3.       Doktorgrad und

4.       derzeitige Anschriften.

 

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Die Einrichtung einer Übermittlungssperre kann bei der Meldebehörde Ihres alleinigen bzw. Haupt-wohnsitzes beantragt werden.

Für die Eintragung einer Übermittlungssperre in das Melderegister fallen keinerlei Kosten an.

Der Übermittlung von Daten kann jederzeit - auch getrennt voneinander - mit einer schriftlichen Erklärung widersprochen werden. Ein Widerspruch ist solange wirksam, bis er widerrufen wird.

Bisher beantragte Übermittlungssperren bleiben weiterhin bis zum jeweiligen Widerruf aktiv. Bei einem Umzug müssen Sie die gewünschten Sperren bei Ihrem neuen Wohnsitz erneut einrichten lassen.


Gemeinde Lautertal

-Einwohnermeldeamt-